Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Bekanntmachungen

Paragraph 10 b,

  1. Absatz einsDie Bundeswettbewerbsbehörde kommt ihren in den Paragraphen 10, Absatz 3,, 11 Absatz 2 und 15 KartG 2005 festgelegten Bekanntmachungspflichten im Zusammenschlussverfahren durch Bekanntmachung auf ihrer Website nach.
  2. Absatz 2Die Bundeswettbewerbsbehörde hat unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf ihrer Website bekannt zu machen, dass sie oder der Bundeskartellanwalt einen Antrag gemäß Paragraphen 26,, 27 und 28 KartG 2005 an das Kartellgericht gestellt hat. Die Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten.
  3. Absatz 3Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert auf ihrer Website über die Entscheidungen, die das Kartellgericht und das Kartellobergericht erlassen haben.