Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2 i

Inkrafttretensdatum

22.12.2004

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2I: Bromchlormethan

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2002 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Gruppe römisch drei der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR40065937