Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2005,
Vertrag - Multilateral
Artikel 2 i
22.12.2004
89/07 Umweltschutz
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2002 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Gruppe römisch drei der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.
10.12.2018
10010582
NOR40065937