Absatz eins,Das Kartellregister nach dem KartG 1988 ist mit dem Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen. Es ist samt Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen von diesem Zeitpunkt an 5 Jahre aufzubewahren; Paragraph 78, Absatz 2 und Paragraph 80, Ziffer 11, KartG 1988 sind während dieser Zeit weiterhin anzuwenden.