Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten. Eingaben, die sich auf die beabsichtigte Anmeldung eines Zusammenschlusses beim Kartellgericht beziehen, muss der Bundeskartellanwalt an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.
  2. Absatz 2,Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach Paragraph 11, hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt
    1. Ziffer eins
      die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,
    2. Ziffer 2
      in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und
    3. Ziffer 3
      die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.