Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Funktionsdauer und Enthebung

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,
    2. Ziffer 2
      mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      mit der Enthebung vom Amt,
    4. Ziffer 4
      mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
  2. Absatz 2,Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er
    1. Ziffer eins
      schriftlich darum ersucht,
    2. Ziffer 2
      sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,
    3. Ziffer 3
      infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
    4. Ziffer 4
      infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065863