Absatz eins,Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer
- Ziffer einspersönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
- Ziffer 2das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
- Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.