Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Bestellungsvoraussetzungen

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
    2. Ziffer 2
      das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
    3. Ziffer 3
      eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.
  2. Absatz 2,Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065862