Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Die Paragraphen 5 und 8 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.
  3. Absatz 3,Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.
  4. Absatz 4,Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Absatz eins, eingetragenen Sachverständigen beschränkt.