Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Zahlungspflichtige Personen

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer eins, ist der Anmelder.
  2. Absatz 2,Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 2 bis 5 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.