Kartellgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
BG
Paragraph 46
01.01.2006
KartG 2005
26/01 Wettbewerbsrecht
Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.
09.05.2017
20004174
NOR40065831