Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Antragsprinzip

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDas Kartellgericht entscheidet grundsätzlich nur auf Antrag.
  2. Absatz 2Zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt. Das Kartellgericht darf keine höhere Geldbuße und kein höheres Zwangsgeld verhängen als beantragt.
  3. Absatz 3Hat die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt benachrichtigt, dass sie gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, WettbG vorgeht, dann entfällt die Berechtigung des Bundeskartellanwaltes wegen der gegenständlichen Zuwiderhandlung einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen.
  4. Absatz 4In allen anderen Fällen sind zum Antrag berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt,
    2. Ziffer 2
      durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren),
    3. Ziffer 3
      die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    4. Ziffer 4
      jeder Unternehmer und jede Unternehmervereinigung, der oder die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat.
  5. Absatz 5Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Kartellgerichts zurückgenommen werden; das Verfahren ist damit jedoch nur dann beendet, wenn keine der Amtsparteien (Paragraph 40,) binnen 14 Tagen nach Zustellung der Zurücknahmeerklärung die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Wurde ein zulässiger Rekurs erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rekursverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Kartellobergerichts, allerdings nur mit Zustimmung des Antragsgegners und der Amtsparteien zurückgenommen werden.