Absatz eins,Das Kartellgericht hat gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festzusetzen, um ihn beziehungsweise sie zu zwingen,
- Litera aeine Abstellungsentscheidung nach Paragraph 26,, einen Auftrag nach Paragraph 16, oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 48, zu befolgen;
- Litera beine durch Entscheidung nach Paragraph 27, für bindend erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten;
- Litera ceinem Auftrag des Kartellgerichtes nach Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG nachzukommen.