Kartellgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
BG
Paragraph 31
01.01.2006
09.09.2021
KartG 2005
26/01 Wettbewerbsrecht
Bei der Bemessung von Geldbußen nach Paragraph 29, Ziffer eins, gegen eine Unternehmervereinigung, deren Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, ist die Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder maßgeblich, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmervereinigungen mit gesetzlicher Mitgliedschaft.
10.09.2021
20004174
NOR40065816