Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

2. Abschnitt
Geldbußen

Geldbußentatbestände

Paragraph 29,

Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar

  1. Ziffer eins
    bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Litera a
      dem Kartellverbot (Paragraph eins,), dem Missbrauchsverbot (Paragraph 5,), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 6,) oder dem Durchführungsverbot (Paragraph 17,) zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      einem Auftrag nach Paragraph 16, nicht nachkommt,
    3. Litera c
      nach Paragraph 27, für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
    4. Litera d
      gegen Artikel 81, oder Artikel 82, EGV verstößt;
  2. Ziffer 2
    bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Litera a
      einer Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 19, Absatz 3, nicht nachkommt;
    2. Litera b
      in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 9, unrichtige oder irreführende Angaben macht;
    3. Litera c
      einem Auftrag des Kartellgerichtes nach Paragraph 11 a, Absatz 3, WettbG nicht nachkommt oder in einer Auskunft nach dieser Bestimmung unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben macht.