Kartellgesetz 2005
BGBl. I Nr. 61/2005
BG
§ 27
01.01.2006
09.09.2021
KartG 2005
26/01 Wettbewerbsrecht
(1) Statt der in § 26 vorgesehenen Abstellung kann das Kartellgericht Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen. Durch diese Entscheidung wird das Verfahren beendet.
(2) Das Kartellgericht hat das Verfahren wieder aufzunehmen,
1. | wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben, | |||||||||
2. | wenn die beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder | |||||||||
3. | wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen beruht. |
10.09.2021
20004174
NOR40065812