Unternehmen, die in der im Paragraph 7, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;
Kartellgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
BG
Paragraph 22
01.01.2006
KartG 2005
26/01 Wettbewerbsrecht
Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
09.05.2017
20004174
NOR40065807