Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (Paragraph 23,) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.