Absatz eins,Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht
- Ziffer einsden Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;
- Ziffer 2den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 4,) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
- Ziffer 3auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.