Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Prüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht
    1. Ziffer eins
      den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;
    2. Ziffer 2
      den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 4,) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
    3. Ziffer 3
      auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.
  2. Absatz 2,Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz eins, hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn
    1. Ziffer eins
      zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
    2. Ziffer 2
      der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065797