Kurztitel

Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

17.04.2005

Index

89/07 Umweltschutz

Text

(Übersetzung)
ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 20 Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20004171

Dokumentnummer

NOR40065745