Für eine effektive Beteiligung ausreichende zeitliche Rahmen sollten festgelegt werden;
Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,
Vertrag - Multilateral
Artikel 8,
17.04.2005
89/07 Umweltschutz
Jede Vertragspartei bemüht sich, zu einem passenden Zeitpunkt und solange Optionen noch offen sind eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden erfolgenden Vorbereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher Bestimmungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu fördern. Zu diesem Zweck sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
07.02.2018
20004171
NOR40065728