Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Text

ARTIKEL 16

Die zuständigen Behörden der beiden Länder haben gemeinsam die Verfahrensregeln für Gemeinschaftsproduktionen unter Berücksichtigung der in Kanada und in der Republik Österreich geltenden Gesetze und Verordnungen verfasst. Diese Verfahrensregeln sind im Anhang zu diesem Abkommen angeführt.