Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Text

ARTIKEL 12

Die Bewilligung eines Koproduktionsvorschlages durch die zuständigen Behörden der beiden Länder stellt keine Garantie für einen oder beide Koproduzenten dar, daß die staatlichen Stellen eine Genehmigung zur Vorführung der Gemeinschaftsproduktion erteilen werden.