Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Text

ARTIKEL 11

Die Aufteilung der Einnahmen durch die Koproduzenten sollte grundsätzlich im Verhältnis zu deren Beteiligungen an der Produktionsfinanzierung erfolgen und der Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder unterliegen.