Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,
Artikel 11
18.05.2005
Die Aufteilung der Einnahmen durch die Koproduzenten sollte grundsätzlich im Verhältnis zu deren Beteiligungen an der Produktionsfinanzierung erfolgen und der Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder unterliegen.