Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Text

ARTIKEL 9

1. Mit Ausnahme der Bestimmung des folgenden Absatzes sind mindestens zwei Exemplare der endgültigen Fassung des bei der Herstellung verwendeten Sicherheits- und Kopierausgangsmaterials für alle Gemeinschaftsproduktionen anzufertigen. Jeder Koproduzent ist Besitzer eines Exemplares des Sicherheits- und Kopierausgangsmaterials und ist berechtigt, diese zu den von den Koproduzenten vereinbarten Bedingungen zur Herstellung der erforderlichen Serienkopien zu verwenden. Darüber hinaus hat jeder Koproduzent zu diesen Bedingungen Zugriff auf das ursprüngliche Produktionsmaterial.

2. Auf Wunsch der Koproduzenten und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder ist für Produktionen, die von den zuständigen Behörden als Low-Budget-Produktionen eingestuft werden, nur eine Kopie des endgültigen Sicherheits- und Kopierausgangsmaterials erforderlich. In einem solchen Fall verbleibt das Material im Land des Mehrheits-Koproduzenten. Der Minderheits- Koproduzent hat zur Herstellung der notwendigen Kopien gemäß den von den Koproduzenten vereinbarten Bedingungen jederzeit Zugang zu diesem Material.