Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,
Artikel 3
18.05.2005
1. Die Beteiligungen der Koproduzenten der beiden Vertragsparteien können zwischen zwanzig Prozent (20%) und achtzig Prozent (80%) des Budgets einer Gemeinschaftsproduktion betragen.
2. Jeder Koproduzent ist verpflichtet, einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag zu leisten. Dieser Anteil richtet sich im wesentlichen nach der Höhe seiner Investition.