Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Text

Beteiligungen

ARTIKEL 3

1. Die Beteiligungen der Koproduzenten der beiden Vertragsparteien können zwischen zwanzig Prozent (20%) und achtzig Prozent (80%) des Budgets einer Gemeinschaftsproduktion betragen.

2. Jeder Koproduzent ist verpflichtet, einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag zu leisten. Dieser Anteil richtet sich im wesentlichen nach der Höhe seiner Investition.