Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,
Artikel 2
18.05.2005
Die Förderungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gelten nur für Gemeinschaftsproduktionen, die von Herstellern mit guter technischer Organisation, gesunder finanzieller Gebarung und anerkannter professioneller Reputation durchgeführt werden.