Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,
Artikel 2,
18.05.2005
Die Förderungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gelten nur für Gemeinschaftsproduktionen, die von Herstellern mit guter technischer Organisation, gesunder finanzieller Gebarung und anerkannter professioneller Reputation durchgeführt werden.