(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 7 Abs. 1 bis 4 sowie § 8 ist, soweit Angelegenheiten des Verkehrs auf Bundesstraßen, des Eisenbahnverkehrs oder des zivilen Flugverkehrs berührt sind, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften über Lärmschutzmaßnahmen an Eisenbahnstrecken bleiben davon unberührt.Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz eins bis 3, 6 und 7, Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und Absatz 6 bis 8, Paragraph 7, Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 8, ist, soweit Angelegenheiten des Verkehrs auf Bundesstraßen, des Eisenbahnverkehrs oder des zivilen Flugverkehrs berührt sind, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften über Lärmschutzmaßnahmen an Eisenbahnstrecken bleiben davon unberührt.