(4)Absatz 4,Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde einen Umweltbericht unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des AWG 2002 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der Aktionspläne auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich der jeweiligen Aktionspläne berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden und den Inhalt des betroffenen Aktionsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Die Umweltstellen sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören.Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde einen Umweltbericht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8 a, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des AWG 2002 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der Aktionspläne auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich der jeweiligen Aktionspläne berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden und den Inhalt des betroffenen Aktionsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Die Umweltstellen sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören.