(5)Absatz 5,Bis spätestens 31. Mai 2008 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten. Bis spätestens 31. Mai 2013 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für sämtliche Ballungsräume einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.Bis spätestens 31. Mai 2008 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der Paragraphen 121 bis 121 e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung Paragraph 5, Absatz 3, des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten. Bis spätestens 31. Mai 2013 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für sämtliche Ballungsräume einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der Paragraphen 121 bis 121 e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung Paragraph 5, Absatz 3, des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.