Kurztitel

Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dem Landespolizeikommando Wien werden gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde

römisch eins. Instanz (Paragraph 2, Absatz 2, DVG) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihm angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Landespolizeikommandanten) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:

  1. Ziffer eins
    Versetzungen in den Ruhestand,
  2. Ziffer 2
    Versetzungen gemäß Paragraph 38, BDG,
  3. Ziffer 3
    Dienstzuteilungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
  4. Ziffer 4
    Verwendungsänderungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
  5. Ziffer 5
    Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
  6. Ziffer 6
    bescheidmäßige oder durch Dienstgebererklärung erfolgende Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Bediensteten zählt, sofern der Dienstauftrag von einer dem Landespolizeikommando übergeordneten Behörde stammt,
  7. Ziffer 7
    vorläufige Suspendierungen,
  8. Ziffer 8
    Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen,
  9. Ziffer 9
    Arbeitsplatzbewertungen,
  10. Ziffer 10
    Nebentätigkeiten sowie Bemessung ihrer Vergütung, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind.
  1. Absatz 2,Dem Landespolizeikommando Wien werden gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG weiters folgende Angelegenheiten übertragen:
    1. Ziffer eins
      Planung und Festlegung der für den Wachkörper erforderlichen Infrastruktur, wie beispielsweise Unterkunft, Telekommunikation oder EDV,
    2. Ziffer 2
      Planung und Festlegung des Sachmittelbedarfes, wie beispielsweise für Kraftfahrzeuge, Waffen, Einsatztechnik, Uniformierung oder Ausrüstung für alle Organisationseinheiten und Dienststellen des Wachkörpers,
    3. Ziffer 3
      Steuerung des gesamten Ressourceneinsatzes, wie insbesondere die bedarfskonforme Zuweisung an alle Dienststellen und Organisationseinheiten des Wachkörpers.
  2. Absatz 3,Das Landespolizeikommando Wien bedient sich nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihm nach Absatz eins und 2 übertragenen Angelegenheiten der bei der Bundespolizeidirektion Wien für diese Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten.