Kurztitel
Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind: Nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG (Dienstbehörden römisch eins. Instanz) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:
die Sicherheitsdirektionen für den Bereich dieser Behörde sowie der ihnen unterstellten Bundespolizeidirektionen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird,
die Landespolizeikommanden mit Ausnahme des Landespolizeikommandos Wien, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird,
das Bildungszentrum Traiskirchen für sämtliche im Bundesministerium für Inneres eingerichtete Bildungszentren,