Kurztitel

Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Paragraph eins,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände zu tragen.