Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2005,
Paragraph eins
01.07.2005
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände zu tragen.