Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103 c

Inkrafttretensdatum

05.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 103 c,

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 98 und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach Paragraphen 98 und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, strafbar.
  2. Ziffer 2
    Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.
  3. Ziffer 3
    Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.
  4. Ziffer 4
    Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.
  5. Ziffer 5
    Die am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.
  6. Ziffer 6
    Am 31. März 2002 anhängige Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, sind von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dieser Bestimmung fortzuführen und bis spätestens 30. Juni 2002 abzuschließen. Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 30. Juni 2002 berechtigt und verpflichtet, die Prüfungsergebnisse der FMA zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die FMA kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank unmittelbar Auskünfte einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist. Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.
  7. Ziffer 7
    Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung der in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.
  8. Ziffer 8
    Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im Paragraph 70, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.
  9. Ziffer 9
    Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in Paragraph 72, Absatz 2, zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
  10. Ziffer 10
    Die Meldung gemäß Paragraph 73, Absatz 6, samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem 1. Jänner 2001 endet; hierbei ist die in Paragraph 73, Absatz 6, genannte Frist nicht anzuwenden.
  11. Ziffer 11
    Die Meldungen gemäß Paragraph 74, Absatz 7 und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.
  12. Ziffer 12
    Die Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 4, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
  13. Ziffer 13
    Der Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 62, Ziffer 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2004, ist auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2005 für das erste nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.
  14. Ziffer 14
    Soweit in den in Paragraph 107, Absatz 25, genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40065505