Absatz 2,Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, und 89 aus 1974, sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.