Absatz eins,Der Präsenzdienst ist zu leisten als
- Ziffer einsGrundwehrdienst oder
- Ziffer 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
- Ziffer 3Milizübungen oder
- Ziffer 4freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
- Ziffer 5Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- Ziffer 6Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 24, Absatz 3, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
- Ziffer 7außerordentliche Übungen oder
- Ziffer 8Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
- Ziffer 9Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).