Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

5. Hauptstück
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3,Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
    1. Ziffer eins
      die Erlassung des Einberufungsbefehles oder
    2. Ziffer 2
      die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
    zu einem Wehrdienst nach Absatz eins,