Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Besoldung länger dienender Soldaten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt
    1. Ziffer eins
      Personen im Ausbildungsdienst und
    2. Ziffer 2
      Zeitsoldaten.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins,, die zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins

Dienstgradgruppe

Litera a

Litera b und c

 

WG 2001

 

Rekruten und Chargen

49,34 vH

44,17 vH,

Unteroffiziere

63,43 vH

55,92 vH,

Offiziere

82,23 vH

72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Absatz eins,, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

  1. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  2. Absatz 4,Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Absatz eins,, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,71

bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,57

bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,42

bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,29

bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,14

  1. Ziffer 3
    Der Erstattungsbetrag nach den Ziffer eins und 2 ist wie ein Übergenuss
hereinzubringen.
  1. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
    1. Ziffer eins
      Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 oder
    2. Ziffer 2
      einer erfolgten Geburt nach Paragraph 38 b, Absatz 5, WG 2001 oder
    3. Ziffer 3
      einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001.