Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines
- Ziffer einsDienstverhältnisses oder
- Ziffer 2Auslandseinsatzpräsenzdienstes.
Eine Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig.