Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Übermittlung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln
    1. Ziffer eins
      anderen militärischen Dienststellen,
    2. Ziffer 2
      den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und
    3. Ziffer 3
      ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies
      1. Litera a
        auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder
      2. Litera b
        eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.
  2. Absatz eins a,Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern
    1. Ziffer eins
      für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, umgangen würde, oder
    2. Ziffer 2
      durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.
    Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Ziffer 2, gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.
  3. Absatz 2,Eine Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass
    1. Ziffer eins
      hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder
    2. Ziffer 2
      überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder
    3. Ziffer 3
      der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde.
  4. Absatz 3,Eine Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,
    1. Ziffer eins
      die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      die übermittelten Daten zu löschen, sobald
      1. Litera a
        sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder
      2. Litera b
        die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
      3. Litera c
        die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,
      und
    3. Ziffer 3
      auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.
  5. Absatz 4,Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer 3, fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.
  6. Absatz 5,Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Artikel 66, Absatz 2, B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Absatz eins, Ziffer 3, abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 erfolgt.
  7. Absatz 6,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende März jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Absatz eins, Ziffer 3, zu berichten.