Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

6. Abschnitt
Kapitalerhaltung

Genehmigtes Kapital

Paragraph 63,

  1. Absatz einsWird der Verwaltungsrat von der Hauptversammlung ermächtigt, über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Paragraph 170, Absatz 2, AktG zu entscheiden, so hat der Verwaltungsrat hierüber in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 153, Absatz 4, zweiter Satz AktG spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Beschlusses des Verwaltungsrats einen Bericht zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Wird der Verwaltungsrat von der Hauptversammlung ermächtigt, über die bedingte Kapitalerhöhung für die Einräumung von Aktienoptionen an leitende Angestellte und geschäftsführende Direktoren gemäß Paragraph 159, Absatz 3, AktG zu entscheiden, so hat der Verwaltungsrat hierüber einen Bericht gemäß Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3, AktG vor Zustandekommen des Beschlusses des Verwaltungsrats zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40065379