Absatz einsDer Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den allfälligen Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.
GmbH-Gesetz
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,
Paragraph 30 k,
01.01.2006
05.12.2016
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 127, Absatz 4,