(10)Absatz 10,§ 79 Abs. 1, § 86, § 87 Abs. 1a und 5, § 90 Abs. 1, § 92 Abs. 4 und 4a, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 5 Z 12, § 96 Abs. 3, § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 86 ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden. § 92 Abs. 4a ist anzuwenden, sobald nach dem 1. Jänner 2006 ein Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Für die Zeit bis zu dieser Wahl ist § 92 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 3, § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 3 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 86,, Paragraph 87, Absatz eins a und 5, Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer 12,, Paragraph 96, Absatz 3,, Paragraph 125, Absatz eins und Paragraph 127, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 86, ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden. Paragraph 92, Absatz 4 a, ist anzuwenden, sobald nach dem 1. Jänner 2006 ein Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Für die Zeit bis zu dieser Wahl ist Paragraph 92, Absatz 4, in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz 3,, Paragraph 125, Absatz eins und Paragraph 127, Absatz 3, gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.