Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 10,

Text

Paragraph 96, Bericht an die Hauptversammlung

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
  2. Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.