Absatz eins,Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:
- Ziffer einsfür Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 16 f, f,) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
- Ziffer 2für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (Paragraph 23 f, f,) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
- Ziffer 3für Zwecke der Altlastensanierung (Paragraph 29 f, f,) durch Altlastenbeiträge (Paragraph 12, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung);
- Ziffer 4für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,) aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln.