Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Text

Artikel 2
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2005,, zu Paragraph 1396 a,, JGS Nr. 946/1811)

  1. Ziffer eins
    Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft. Zessionsverbote, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden sind, bleiben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger weiter verbindlich. Sie stehen aber der Wirksamkeit der Abtretung einer nachher entstandenen Forderung nicht entgegen. Auf solche Abtretungen sind die Bestimmungen des Paragraph 1396 a, Absatz eins, letzter Halbsatz, Absatz 2 und Absatz 3, ABGB anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48/1885, in der Fassung des Artikel 16, der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ Nr. 86/1939, ist nicht mehr anzuwenden, wenn eine Sache vom Inhaber eines Pfandleihergewerbes nach dem 31. Mai 2005 übernommen wurde.