Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins b

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Insolvenz-Ausfallgeld für Übertragungsbeträge

Paragraph eins b, (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für Übertragungsbeträge nach Paragraph 47, Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes nach Paragraph eins, Absatz eins,

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld umfasst die zum Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) noch aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei Anwendung der im Paragraph 47, Absatz eins, BMVG angeführten Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung der Grenzbeträge gemäß Paragraph eins, Absatz 4 a, nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,Die MV-Kasse hat dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die vom Arbeitgeber bis zum Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) einbezahlten Übertragungsbeträge auszufolgen. Wird die MV-Kasse innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag um die Ausfolgung einer solchen schriftlichen Bestätigung ersucht, beginnt die Frist zur Beantragung von Insolvenz-Ausfallgeld für aushaftende Übertragungsbeträge mit der Zustellung dieser Bestätigung zu laufen. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung und die Vereinbarung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, BMVG der zuständigen Geschäftsstelle vorzulegen.
  3. Absatz 4,Das für Übertragungsbeträge zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld ist an die MV-Kasse zu zahlen; der MV-Kasse ist auch eine Abschrift des Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.