Absatz einsAuf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft und auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Bescheide im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, bilden Unterlagen im Sinne von Artikel 62, Absatz 2, des Zollkodex der Gemeinschaften. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne dass eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, dass ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.