Absatz einsWer vorsätzlich
- Ziffer einseiner Meldepflicht gemäß, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 15, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 30, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b zuwiderhandelt oder
- Ziffer 2durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 21,
- Litera aüber das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins, oder 2, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 9, Absatz 6, oder
- Litera büber das Nichtbestehen oder eines Verbotes gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, oder Paragraph 13, oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder
- Litera cüber das Nichtbestehen eines Verbotes oder einer Bewilligungspflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erschleicht oder
- Ziffer 3hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß Paragraph 19,
- Litera adie Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
- Litera bdurch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 19, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder einen Widerruf gemäß Paragraph 31, Absatz 2, hintanhält oder
- Litera cdas Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 31, Absatz 2, weiter verwendet oder
- Litera ddas Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.