Außenhandelsgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
Paragraph 40,
01.10.2005
30.09.2011
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 93, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,.
Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß Paragraph 39 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.