Absatz einsWer vorsätzlich
- Ziffer einsWaren ohne die auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, oder
- Ziffer 2bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Ziffer eins,
- Litera aeinen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder
- Litera bdurch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält oder
- Litera cgegen eine Auflage in einem Bewilligungsbescheid zuwiderhandelt oder
- Ziffer 3durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 21, über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Ziffer eins, erschleicht oder
- Ziffer 4gegen eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt oder
- Ziffer 5einer auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.