Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann
- Ziffer einsDaten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a und b, mit denen eine Bewilligung erteilt, ein Antrag auf Bewilligung abgelehnt wird oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
- Ziffer 2Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genanntes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses zumindest zu einem der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 genannten Zwecke verwenden könnte,
im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 1997,, sowie an andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 oder anderer Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.